Seit 1983 sind selbständige Künstler und Publizisten durch die Künstlersozialversicherung (KSV) in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Dies bedeutet, dass sie nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Aber was bedeutet das genau und wen betrifft es? Hier kommt die Künstlersozialabgabe ins Spiel.
Wer ist abgabepflichtig?
Abgabepflichtig sind Unternehmen, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
Typische abgabepflichtige Unternehmen
- Verlage und Presseagenturen
- Theater, Orchester und Chöre
- Rundfunk- und Fernsehanbieter
- Werbeagenturen
- Museen und Galerien
- Hersteller von Bild- und Tonträgern
- Bildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten
Auch Unternehmen, die Werbung für ihr eigenes Geschäft betreiben und dafür selbständige Künstler oder Publizisten engagieren, sind betroffen. Es spielt keine Rolle, ob das Unternehmen gemeinnützig ist oder ob die Tätigkeiten nur gelegentlich erfolgen. Sobald mehr als drei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden oder die Gesamtsumme der Entgelte 450 Euro übersteigt, greift die Abgabepflicht.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Der Abgabesatz für 2024 liegt bei 5 %, genauso wie in den Vorjahren 2023 und 2022. Alle Zahlungen, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit diesem Satz multipliziert. Dazu gehören auch Auslagen und Nebenkosten wie Material, Transport oder Telefon, jedoch nicht die gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer oder steuerfreie Aufwandsentschädigungen.
Das Verfahren mit der Künstlersozialkasse
Meldepflicht
Unternehmen müssen sich selbst bei der Künstlersozialkasse (KSK) melden, sobald sie künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Die gezahlten Entgelte sind aufzuzeichnen und bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Die KSK berechnet daraus monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr. Unternehmen, die sich erstmals melden, müssen rückwirkend für bis zu fünf Jahre die Abgaben nachzahlen. Versäumnisse können ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.
Aufzeichnungspflicht und klare Verträge
Alle Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten müssen aufgezeichnet und gemeldet werden. Dies gilt auch für Zahlungen an Gewerbetreibende oder Personengesellschaften. Selbständige Künstler sind solche, die auf freiberuflicher Basis arbeiten, also nicht als Arbeitnehmer. Klare vertragliche Vereinbarungen sind wichtig, um zu bestimmen, wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat. Im Regelfall ist dies der Unternehmer, der in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zum Künstler steht.
Welche Beträge sind aufzuzeichnen?
Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, müssen aufgezeichnet und an die Künstlersozialkasse gemeldet werden. Dazu gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (z. B. GbR) am Markt auftreten. Neben den Honoraren, Lizenzen usw. gehören auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten zu den abgabepflichtigen Entgelten.
Künstler und Publizisten
- Künstler: Schafft, übt oder lehrt Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst.
- Publizist: Tätig als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig oder lehrt Publizistik.
Selbständig bedeutet, dass der Künstler/Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich geschehen. Es ist unerheblich, ob die Zahlungsempfänger nach dem KSVG versichert sind. Zahlungen an Nichtversicherte sind ebenso aufzuzeichnen und zu melden.
Klare Verträge sind wichtig
Bei zweiseitigen Verträgen ist die Frage, wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat, unproblematisch: Ein abgabepflichtiger Unternehmer, der mit einem Künstler oder Publizisten einen Vertrag über eine künstlerische oder publizistische Leistung schließt, muss das Honorar inklusive aller Nebenkosten an die Künstlersozialkasse melden.
Sobald an der Vertragsgestaltung mehrere Personen beteiligt sind, kann sich die Frage ergeben, wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss. Maßgebend sind die zivilrechtlichen, also die vertraglichen Vereinbarungen. Grundsätzlich ist die Abgabe von dem Unternehmer zu entrichten, der in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu dem Künstler steht.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen und branchenspezifisches Material findest du auf der Website der Künstlersozialkasse (www.kuenstlersozialkasse.de). Dort kannst du auch weitere Informationen per Post anfordern.